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Eingliederungsvereinbarung

In einer Eingliederungsvereinbarung werden die in einem Beratungsgespräch erarbeiteten Integrationsschritte verbindlich festgelegt. Sie beinhaltet alle Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, wie zum Beispiel Bewerbungsunterstützung, Teilnahme an einer Maßnahme oder Arbeitsgelegenheit. Außerdem sind Ihre Bemühungen bei der Suche nach einer Arbeitsstelle, wie zum Beispiel Bewerbungsbemühungen oder die Teilnahme an einer Maßnahme, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt.

  • Die Eingliederungsvereinbarung muss nach § 15 des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) abgeschlossen werden. Sie ist ein verbindlicher Vertrag zwischen Ihnen und dem Jobcenter Frankfurt am Main.
  • Die Eingliederungsvereinbarung hat im Beratungs- und Vermittlungsprozess einen hohen Stellenwert. Verstoß oder Nichteinhaltung können deshalb mit Sanktionen belegt werden. Lassen Sie sich deshalb die Eingliederungsvereinbarung genau erklären und scheuen Sie sich nicht, Ihre Fragen zu stellen.
  • Wenn nötig, können auch weitergehende, so genannte „flankierende Leistungen“  in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart werden.  Diese können sein: psychosoziale Beratung und Betreuung, Suchtberatung, Schuldnerberatung. Die „flankierenden Leistungen“ werden durch verschiedene Beratungsstellen in Frankfurt am Main erbracht. Sie werden deshalb auch als „kommunale Eingliederungsleistungen“ bezeichnet.
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