Mehrbedarfe
Auf Antrag können Mehrbedarfe gewährt werden für:
- Schwangerschaft (für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche)
- Alleinerziehende (abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder)
- Behinderung (wenn Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des SGBIX beziehen sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach dem SGB XII erbracht werden)
- Kostenaufwändige Ernährung (wenn Sie aus medizinischen Gründen eine bestimmte Diät einhalten müssen und dies durch ein ärztliches Attest belegen können) einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf (z.B. Kosten für Umgangs- und Besuchsrechte)
- Warmwasser, sofern das Warmwasser dezentral erzeugt und über die Heizkosten abgerechnet wird
- Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat