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Schnell zum Antrag auf Grundsicherung: (Bürgergeld)
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Lexikon

Definition von Begriffen

A

Antrag

Wenn Sie Leistungen zur Grundsicherung bekommen möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Leistungen sind erst ab dem Monat möglich, in dem Sie den Antrag stellen. Wir empfehlen, den Antrag so schnell wie möglich zu stellen. Sie können Ihren Antrag schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen. Sie müssen aber alle nötigen Unterlagen im Jobcenter abgeben. Wichtig: Ihr Antrag gilt für Ihre Bedarfsgemeinschaft. Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft müssen nur dann einen eigenen Antrag stellen, wenn sie Ihre Bedarfsgemeinschaft verlassen, zum Beispiel ab dem 25. Lebensjahr.

 

Alleinerziehend

Alleinerziehend ist eine Person, die alleine für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern verantwortlich ist. Minderjährige sind Kinder unter 18 Jahren. Die Kinder wohnen bei der alleinerziehenden Person.

 

Alleinstehend

Alleinstehend ist eine Person, die ledig, verheiratet getrennt lebend, geschieden oder verwitwet ist und in einem Haushalt ohne Lebenspartner/in sowie ohne ledige minderjährige Kinder lebt.

 

Arbeitsunfähigkeit

Wenn Sie krank sind und nicht arbeiten können, bekommen Sie weiter Leistungen vom Jobcenter. Bitte informieren Sie uns sofort über die Arbeitsunfähigkeit; wir brauchen eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, also darüber, wie lange Sie krank sind. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, bringen Sie uns bitte eine weitere Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Informieren Sie uns bitte sofort, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind.

 

Aufenthaltstitel

Ausländer brauchen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland immer einen Aufenthaltstitel. Es gibt 5 verschiedene Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis (befristet)
  • Blaue Karte EU (befristet)
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (unbefristet)
  • Niederlassungserlaubnis (unbefristet)
  • Visum (befristet)

Mit einem Aufenthaltstitel können Sie arbeiten, wenn dies im Aufenthaltsgesetz steht oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.

 

Auszahlung

Das Jobcenter zahlt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jeden Monat im Voraus. Für die Berechnung hat jeder volle Monat 30 Tage. Wenn Sie Leistungen nur für einen Teil des Monats bekommen, dann bekommen Sie für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung. Das Jobcenter zahlt immer rechtzeitig am ersten Arbeitstag des Monats. Es kann aber andere Verzögerungen geben, zum Beispiel Verspätungen bei der Bank. Darauf hat das Jobcenter keinen Einfluss. Wann Sie die erste Überweisung bekommen, hängt auch davon ab, wann Sie die Antragsunterlagen abgeben. Ihr Antrag wird so schnell wie möglich bearbeitet. Bitte bedenken Sie, dass wir etwas Zeit zur Bearbeitung brauchen. Geben Sie deshalb Ihren Antrag und alle nötigen Unterlagen so schnell wie möglich und vollständig ab.

 

B

Bedarfsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft ist meistens die Familie. Zu ihr gehören die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Das sind meistens die Partner / Partnerinnen und die Kinder.

Partner / Partnerin kann sein:

  • der Ehegatte / die Ehegattin (außer Sie leben getrennt)

  • die Person, mit der Sie in „eheähnlicher“ Gemeinschaft leben

  • der Lebenspartner / die Lebenspartnerin (außer Sie leben getrennt

Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie

  • im gleichen Haushalt leben

  • nicht verheiratetet sind

  • jünger als 25 Jahre alt sind (bis 25 J.)

Die Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern,

  • wenn sie für sich selbst genug verdienen. Das gilt auch für minderjährige Kinder (unter 18 Jahre).

  • wenn sie selbst ein Kind haben. Wenn die Kinder selbst ein Kind haben, bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das gilt auch für minderjährige Kinder (unter 18 Jahre.), die ein eigenes Kind haben.

  • wenn sie 25 Jahre alt sind.

Wenn Sie einen Antrag stellen möchten, muss mindestens eine Person Ihrer Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähig sein. Diese Person kann auch ein erwerbsfähiges Kind sein, also ein Kind, das mindestens 15 Jahre alt ist.

Beachten Sie: Ab dem 25. Geburtstag gehört ein Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern.

 

Bedürfnisse des täglichen Lebens / Lebensunterhalt

Zu den Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören z. B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltssachen, aber auch Fahrtkosten, Telefon, Portokosten, Radio, Fernsehen, Bücher, Zeitschriften, Eintrittskarten…

Mit den finanziellen Leistungen vom Jobcenter soll es möglich sein, die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.

 

Bescheid

Ein Bescheid ist eine schriftliche Mitteilung (Brief) des Jobcenters. In einem Bescheid teilt Ihnen das Jobcenter mit, welche Entscheidung es über Ihren Antrag getroffen hat.

Sie bekommen einen Bescheid vom Jobcenter, wenn:

  • Sie einen Antrag gestellt haben

  • Sie Leistungen erhalten

  • Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird

  • das Jobcenter weniger Leistungen zahlt

  • Sie keine Leistungen mehr bekommen

  • wenn Sie Leistungen zurückzahlen müssen.

 

bewilligen

genehmigen, erlauben, zusagen

Die Bewilligung: die Genehmigung (zum Beispiel des Umzuges), die Erlaubnis, die Zusage

 

E

Eingliederungsvereinbarung

Unser Ziel ist, dass Sie eine Arbeit finden. In der Eingliederungsvereinbarung steht, wie das Jobcenter Ihnen dabei hilft, Arbeit zu finden und welche Aufgaben Sie dabei haben. Die Eingliederungsvereinbarung ist gesetzlich vorgeschrieben (Pflicht).

Eine Eingliederungsvereinbarung wird für 6 Monate abgeschlossen. Wenn es nötig ist, kann die Eingliederungsvereinbarung verändert werden. Nach 6 Monaten muss sie verlängert werden.

 

Einkommen

Das Einkommen sind alle Einnahmen, z. B.

  • aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld

  • Kapital- und Zinserträge

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • Unterhalt, Kindergeld, Rente

  • Einnahmen aus Aktienbesitz.

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bekommen nur Personen, die ihren eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Bedarfsgemeinschaft  nicht (vollständig) sichern können.

Bitte geben Sie immer das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft an.

 

Einrichtung

Das Wort Einrichtung kann verschiedene Bedeutungen haben:

1. die Möbel und Geräte in einer Wohnung.

2. Eine Institution, also ein Ort, den die Öffentlichkeit nutzen kann, wie z. B. ein Kindergarten, eine Schule oder eine Beratungsstelle.

 

Einstiegsgeld

Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss. Sie können Einstiegsgeld bekommen,

  • wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Arbeit annehmen
     

oder

  • wenn Sie sich selbstständig machen.

 

Ihre Ansprechperson im Jobcenter entscheidet, ob Sie Einstiegsgeld brauchen. Es gibt kein Recht auf Einstiegsgeld. Einstiegsgeld gibt es für maximal 24 Monate zusätzlich zu Ihrem Arbeitslosengeld II.

 

Erwerbsfähigkeit

Sie sind erwerbsfähig, wenn Sie

  • zwischen 15 und 65 Jahre*) alt sind

  • geistig und körperlich so gesund sind, dass Sie täglich 3 Stunden arbeiten können.

  • nur momentan nicht arbeiten können, zum Beispiel weil Sie noch zur Schule gehen oder weil Sie ein Kind unter 3 Jahren erziehen.

*) verlängert sich für Personen, die ab dem 1.1.1947 geboren sind, schrittweise auf bis zu 67 Jahren

 

F

Finanzielle Grundsicherung

Finanzielle Grundsicherung sind Leistungen einer Behörde. Dazu gehören die Kosten für eine Wohnung und Geld für den Lebensunterhalt.

Wenn Sie arbeiten können, werden diese Leistungen vom Jobcenter erbracht.

Können Sie nicht arbeiten, weil Sie zum Beispiel krank sind, erbringt das Sozialamt diese Leistungen.

Sie müssen einen Antrag stellen.

Freibeträge für Vermögen

Allgemeiner Freibetrag

Das Jobcenter berechnet, wie viel Geld Sie bekommen. Wie viel Geld Sie bekommen, hängt davon ab, wie viel Vermögen, Sie haben. Wenn Sie eigenes Vermögen haben, zum Beispiel Geld auf einem Sparkonto, müssen Sie zuerst dieses Vermögen für Ihren Lebensunterhalt verwenden. Sie bekommen dann weniger Geld vom Jobcenter.

Es gibt aber einen Freibetrag. Der Freibetrag ist der Teil Ihres Vermögens, der geschützt ist. Geschützt bedeutet: Sie müssen diesen Teil nicht für Ihren Lebensunterhalt verwenden. Er wird nicht berücksichtigt, wenn das Jobcenter die Leistungen für Sie berechnet.

Höhe des Freibetrags:

  • Für jedes vollendete Lebensjahr 150 Euro, mindestens 3.100 Euro, maximal 9.750 Euro.

  • Wenn Sie vor dem 1. Januar 1948 geboren sind: 520 Euro für jedes vollendete Lebensjahr, maximal 33.800 Euro.

  • für minderjährige Kinder 3.100 Euro.

  • Zusätzlich: für notwendige Anschaffungen für jeden Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft 750,- Euro

Altersvorsorge

Ihre Rücklagen für die Altersvorsorge, zum Beispiel Ansparungen aus Riester-Verträgen, sind geschützt. Sie werden nicht als Vermögen angerechnet.

Auch weiteres Vermögen, das Sie für die Altersvorsorge einplanen, ist geschützt und wird nicht berücksichtigt. Der Freibetrag ist hier maximal 750 Euro pro Lebensjahr des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seines Partners. Der gesamte Freibetrag beträgt maximal 48.750 Euro (49.500 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1957 geboren sind, 50.250 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind).

Das Vermögen zur Altersvorsorge darf nicht vorher verwendet werden. In Ihrem Vertrag zur Altersvorsorge muss stehen, dass Sie dieses Vermögen nicht verwenden können, bevor Sie in Ruhestand gehen.

 

G

Geldauszahlung

Das Jobcenter überweist die Leistungen zur Grundsicherung auf Ihr Girokonto. Sie müssen selbst Kontoinhaber oder Mitinhaber bei einem gemeinsamen Konto sein. Das Jobcenter überweist nur Beträge, die höher als 10 Euro sind. Wenn Sie schon länger als sechs Monate keine Zahlung mehr bekommen haben, überweist das Jobcenter auch Beträge unter 10 Euro.

Ein Girokonto bekommen Sie in der Regel bei jedem Kreditinstitut / bei jeder Bank. Ausnahme: Es ist für die Bank nicht zumutbar, ein Girokonto für Sie zu eröffnen.

Weitere Informationen: http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/die-deutsche-kreditwirtschaft/kontofuehrung/konto-fuer-jedermann/empfehlung.html

 

H

Haushalt

Als (Privat-)Haushalt zählen einzelne Personen (Einpersonenhaushalt) und Personen, die in einer Wohnung zusammen leben und wirtschaften (Mehrpersonenhaushalte). Zum Haushalt könne Verwandte und fremde Personen gehören.

 

Hilfebedürftig

Hilfebedürftig bedeutet, dass Sie finanzielle Hilfe brauchen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie sind hilfebedürftig, wenn Ihr Arbeitseinkommen, Ihr Vermögen, die Hilfe von Familienangehörigen oder andere Sozialleistungen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen.

K

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist Geld, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen, wenn:

  • sie kein Arbeitslosengeld II und kein Sozialgeld bekommen
  • sie selbst so viel verdienen, dass es für ihren eigenen Lebensunterhalt reicht (unterer Grenzbetrag)
  • sie aber nicht genug verdienen für den Lebensunterhalt der Kinder
  • sie mit ihren eigenen Kindern im selben Haushalt leben und die Kinder jünger als 25 Jahre und nicht verheiratet sind
  • sie für diese Kinder Kindergeld bekommen
  • ihr Einkommen und Vermögen nicht höher ist als ihr Mindestbedarf plus dem kompletten Kinderzuschlag für alle Kinder unter 18 (oberer Grenzbetrag)

Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich pro Kind; er wird für maximal 36 Kalendermonate gezahlt. Den Kinderzuschlag muss man bei der zuständigen Familienkasse der Arbeitsagentur beantragen.
 

Ausnahme:

Wenn ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen hat, reduziert sich der Kinderzuschlag. Wenn die Eltern mehr Einkommen oder Vermögen haben als der untere Grenzbetrag, reduziert sich der Kinderzuschlag auch. Einkommen aus Arbeit wird nur zu 70 Prozent abgezogen, anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern komplett.

 

Krankenkassenwahl

Wenn Sie nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse waren, bevor Sie Arbeitslosengeld II bekommen haben (z. B. weil Sie Sozialhilfe bekommen haben), melden Sie sich bitte bei einer Krankenkasse an. Bringen Sie so schnell wie möglich die Mitgliedsbescheinigung zum Jobcenter. Folgende Krankenkassen können Sie wählen:

  • die AOK Ihres Wohnortes,

  • die Krankenkasse Ihre Mannes,

  • eine Ersatzkasse, die für Ihren Wohnort zuständig ist,

  • eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse. Bei einer Betriebs- oder Innungskrankenkassen müssen Sie sich informieren, ob Sie Mitglied werden können.

Wenn Sie keine Krankenkasse auswählen, meldet Sie das Jobcenter bei einer Krankenkasse an.
 

Kündigung und Wechsel der Krankenkasse:
Wenn Sie Mitglied in einer Krankenkasse sind, können Sie in eine andere Krankenkasse wechseln. Vorher müssen Sie aber bei Ihrer alten Krankenkasse kündigen. Dabei müssen Sie auch die Fristen beachten. Sie müssen mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse bleiben. Danach können Sie kündigen. Die Kündigungsfrist ist immer bis zum Ende des übernächsten Monats.

Es gibt besondere Regeln für die Kündigung (Sonderkündigungsrecht), wenn Ihre Krankenkasse

  • einen neuen Zusatzbeitrag möchte

  • einen Zusatzbeitrag erhöht

  • eine Prämie, die Sie früher bekommen haben, kürzt.

Die Krankenkasse entscheidet, ob Sie Mitglied werden können, nicht das Jobcenter. Wenn Sie Mitglied in einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, können Sie nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

Wenn Sie die  Krankenkasse wechseln, legen Sie bitte so schnell wie möglich eine Mitgliedsbescheinigung von der neuen Krankenkasse und Ihren Leistungsantrag beim Jobcenter vor. In Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid können Sie sehen, bei welcher Krankenkasse Sie momentan versichert sind. Das Jobcenter informiert Ihre Krankenkasse, ab wann und wie lange Sie Leistungen vom Jobcenter bekommen. Das Jobcenter informiert die Krankenkasse auch, wenn Sie für eine bestimmte Zeit keine Leistungen bekommen.

 

Kranken- und Pflegeversicherung

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das Jobcenter in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Ausgenommen ist der Fall, dass Sie Arbeitslosengeld II als Darlehen oder nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt bekommen. Das Jobcenter meldet Sie grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Bezug kranken- und pflegeversichert waren.
Das Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn die beantragte Leistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verzögert abgeben können oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauert. Falls Sie in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen treffen. Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihrem Träger außer den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen müssen.

L

Leistungen

Als Leistungen der Grundsicherung gibt es für Arbeitsuchende Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen. Wichtigste Leistungen bei der Arbeitssuche sind Vermittlung und Beratung, durchgehende Einzelfallbetreuung (Fallmanagement), Erstattung von Bewerbungskosten und Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen, Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber (MAG), Hilfen zur Mobilität, Förderung der beruflichen Weiterbildung und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber, Arbeitsgelegenheiten, Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen und Vermittlungsgutscheine.

Es gibt aber auch Leistungen, die beim Einstieg ins Berufsleben helfen sollen: Beispielsweise die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldner- und Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung, Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme oder Selbständigkeit und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Auf die zuletzt genannten Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

Leistungsanspruch

Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, im Alter von mindestens 15 Jahren bis unter 65 Jahre*), wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Den übrigen Ausländern muss zusätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können.
Leistungen können auch Personen wie beispielsweise Angehörige bekommen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben. Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistung oder z.B. Beamtenpensionen beziehen oder länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung wie zum Beispiel einem Krankenhaus untergebracht sind. Inhaftierte haben ebenfalls keinen Leistungsanspruch. Auch Auszubildende, Schüler und Studenten bekommen in der Regel keine Leistungen.

Der Leistungsanspruch entfällt, wenn Sie sich ohne Zustimmung Ihres Ansprechpartners außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten. Besprechen Sie bitte jede Ortsabwesenheit vorher mit Ihrem Ansprechpartner.
*) verlängert sich für Personen, die ab dem 1.1.1947 geboren sind schrittweise auf bis zu 67 Jahre.

 

Leistungsdauer

Arbeitslosengeld II ist zeitlich nicht begrenzt, wenn eine Person immer ein Recht auf Leistungen hat und die Hilfe braucht. Das Jobcenter bewilligt Leistungen aber nur für jeweils 6 Monate und prüft dann wieder die Voraussetzungen. Wenn Sie nur für kurze Zeit Hilfe brauchen, wird das Arbeitslosengeld II nur für eine kürzere Zeit bewilligt. In Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung möglich.

 

M

Mehrbedarfe

Mehrbedarfe bedeutet, dass man zusätzliche Kosten hat, für die der Regelsatz nicht ausreicht. Für diese zusätzlichen Kosten können bestimmte Personen vom Jobcenter Pauschalbeträge bekommen, z. B.:

  • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche

  • Alleinerziehende, je nach Alter und Anzahl der Kinder

  • behinderte Menschen

  • Menschen, die aus medizinischen Gründen eine spezielle Ernährung brauchen.

Insgesamt dürfen die Kosten für den Mehrbedarf maximal so hoch sein wie der Regelsatz.

 

Meldepflicht

Solange Sie Leistungen vom Jobcenter bekommen, müssen Sie sich bei Ihrem Jobcenter persönlich melden. Sie bekommen dafür eine Einladung. Falls Sie zu einer Einladung nicht kommen können, weil Sie krank sind, melden Sie sich bitte so schnell wie möglich bei Ihrem Jobcenter krank.

 

Mietschulden

Wenn Sie Ihre Miete nicht bezahlt haben und Mietschulden haben, können Sie wohnungslos werden. Das Jobcenter kann Ihnen ein Darlehen geben, damit Sie diese Mietschulden bezahlen können. Sie müssen dieses Darlehen an das Jobcenter zurückzahlen.

 

Minderjährig

Kinder und Jugendliche sind bis zu ihrem 18. Geburtstag minderjährig. Minderjährige sind gesetzlich besonders geschützt und haben nicht alle Rechte und Pflichten.

Ab dem 18. Geburtstag ist man volljährig.

 

Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

Das Jobcenter braucht Ihre Kooperation, damit es prüfen und entscheiden kann, ob Sie Leistungen bekommen können und wie viel. Das bedeutet, dass Sie zur Mitwirkung und zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet sind. Nur so kann das Jobcenter Leistungen in korrekter Höhe zahlen.

  • Sie müssen das Antragsformular korrekt und komplett ausfüllen und dem Jobcenter alle Informationen geben, die für die Leistung wichtig sind.

  • Wenn wir Informationen von anderen Personen brauchen, müssen Sie diesen Personen erlauben, dem Jobcenter die nötigen Informationen zu geben.

  • Wenn das Jobcenter Dokumente als Beweismittel braucht, müssen Sie diese Dokumente persönlich bringen (Urkunden, Nachweise…).

  • Sie müssen das Jobcenter so schnell wie möglich informieren, wenn sich an Ihrer Situation etwas ändert.

  • Sie müssen das Jobcenter auch informieren, wenn es nachträglich Änderungen gibt, zum Beispiel wenn Sie rückwirkend eine Rente bekommen.

Sie müssen jede Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen sofort mitteilen. Dies gilt auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft.

 

N

Notfälle

In besonderen Lebenslagen kann Ihnen das Jobcenter Sach- oder Geldleistungen als Darlehen geben, damit Sie nicht in eine Notsituation kommen. Das Jobcenter zieht die Darlehenssumme dann jeden Monat in kleinen Beträgen von Ihren Regelleistungen ab. Das bedeutet, Sie bekommen für eine bestimmte Zeit weniger Regelleistungen.

 

O

Ombudsfrau / Ombudsmann

Eine Person, die sich für die Rechte der Menschen einsetzt, wenn diese zum Beispiel Probleme mit einer Behörde haben. Er oder sie hilft, die Probleme zu lösen. Eine Ombudsfrau oder einen Ombudsmann kann man mit einem Schiedsrichter vergleichen, der einen Streit schlichtet.

 

P

Pfändung

Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld II können gepfändet werden, sobald sie auf dem Konto sind. Es gibt aber die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu haben, das nicht gepfändet werden kann. Jeder Kontoinhaber kann sein Konto in ein P-Konto ändern lassen. Eine Summe von aktuell 1.028,89 € ist dann automatisch geschützt. Wenn unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Ehegatten oder Kinder) im selben Haushalt leben, kann der Betrag höher sein.

Informieren Sie sich bei Ihrer Bank über ein Pfändungsschutzkonto,

  • wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen

  • wenn Ihr Konto gepfändet wurde

  • wenn Ihr Konto vielleicht gepfändet wird.

 

Private Arbeitsvermittler

Es gibt außer dem Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit auch private Firmen, die bei der Arbeitssuche helfen. Eine Person, die Arbeit sucht, kann einen Vermittlungsgutschein bekommen und schließt mit dem privaten Arbeitsvermittler einen Vertrag ab.

 

R

Rechtsbehelf / Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist ein wichtiger Teil Ihrer Beratung im Jobcenter. In der Rechtsbehelfsbelehrung bekommen Sie alle Informationen über Ihre Rechte und Pflichten. Ihre Rechte und Pflichten sind gesetzlich geregelt.

 

Regelbedarf

Zum Regelbedarf gehören:

  • Ernährung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • die Bedürfnisse des täglichen Lebens
  • Teilnahme am kulturellen gesellschaftlichen Leben.

 

Der Regelbedarf wird pauschal bezahlt. Den vollen Regelbedarf bekommen Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, die einen minderjährigen Partner haben.

 

S

Sachleistungen

Der Regelbedarf kann komplett oder auch anteilig als Sachleistungen in Form von Gutscheinen erbracht werden, sollten die gezahlten Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens zu schnell verbraucht werden. Solch unwirtschaftliches Verhalten liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie die Leistungen wiederholt kurz nach Auszahlung verbraucht haben. Dies gilt auch, wenn die Kosten Ihrer Lebensführung nicht der Ihnen zustehenden Leistung entsprechen und Sie deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen.

 

Sanktionen

Das Jobcenter unterstützt Sie, solange Sie Hilfe brauchen. Gleichzeitig müssen Sie alles tun, um wieder ohne Hilfe des Jobcenters zu leben. Sie müssen versuchen, Arbeit zu finden und Sie müssen aktiv bei allen Maßnahmen mitmachen, die Sie bei der Arbeitssuche unterstützen. Wenn Sie sich nicht daran halten, ist das eine Pflichtverletzung. Eine Pflichtverletzung hat Konsequenzen: Sanktionen. Das bedeutet, dass Sie weniger oder keine Leistungen mehr bekommen. Sanktionen gibt es auch bei anderen Pflichtverletzungen, wenn Sie zum Beispiel eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme abbrechen oder sich nach einer Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig melden.

Sanktionen bei pflichtwidrigem Verhalten

Wenn Sie sich trotz Rechtsfolgebelehrung weigern, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach §15a (Sofortangebot bei Arbeitslosmeldung) oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder eine im öffentlichen Interesse liegende zumutbare Arbeit auszuführen, treten Sanktionen ein. Bei Eintritt von Sanktionen wird die monatliche Regelleistung in einer ersten Stufe um 30 Prozent gekürzt.

Sanktionen bei Abbruch von Eingliederungsmaßnahmen

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder einen Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie schuldhaft den Ablauf der Maßnahme beeinträchtigen, den Maßnahmeerfolg gefährden oder Ihr Verbleib dem Maßnahmeträger nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen oder grober Missachtung der Unterrichts - oder Betriebsordnung.

Sanktionen bei Verletzung der Meldepflicht

Sofern Sie einer Aufforderung, sich bei Ihrem Träger persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, wird das Arbeitslosengeld II um zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gekürzt.

Sanktionen bei wiederholter Pflichtverletzung

Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II dann um 100 Prozent gemindert. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann die Minderung auf 60 Prozent der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung begrenzt werden, wenn dieser sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen, er soll sie erbringen; wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.

Sanktionsdauer

Unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung zwischenzeitlich beendet wurde, erfolgt eine Absenkung oder ein Wegfall der Leistungen für jeweils drei Monate. Sofern in dieser Zeit eine erneute Pflichtverletzung folgt, tritt eine neue dreimonatige Sanktionszeit in Kraft, die sich mit der ersten teilweise überschneiden kann.

 

Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtige, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder die das 65. Lebensjahr*) vollendet haben, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld.
Das Sozialgeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung und die Gewährung eines Darlehens bei Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs im Einzelfall. Die Höhe der Regelleistung und der Mehrbedarfe entspricht der des Arbeitslosengeldes II.
*) verlängert sich für Personen, die ab dem 1.1.1947 geboren sind, schrittweise auf bis zu 67 Jahre

 

Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Eine Arbeit, für die man eine Sozialversicherung braucht.

Dies ist bei einem Einkommen von mehr als 450 Euro im Monat der Fall.

 

U

Umzug

Wenn Sie umziehen, kann das Jobcenter den Umzug und die Mietkaution für Sie bezahlen. Zuerst muss aber Ihr jetziges Jobcenter zustimmen, dass es die Kosten für den Umzug und die Kaution für die Miete bezahlt.

Normalerweise bezahlt das Jobcenter die Kosten, wenn der Umzug nötig und die neue Wohnung nicht zu teuer ist.

Wenn das Jobcenter zustimmt (Kostenübernahme), können Sie einen Vertrag mit Ihrem neuen Vermieter unterschreiben.

 

Unterkunft und Heizung

Das Jobcenter kann die Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen, wenn sie angemessen sind und tatsächlich gebraucht werden.

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung zahlt das Jobcenter normalerweise an den Mieter. Wenn das Risiko besteht, dass der Mieter die Leistungen nicht für Unterkunft und Heizung verwendet, kann das Jobcenter die Leistungen direkt an den Vermieter oder andere Berechtigte zahlen.

Angemessene Kosten für die Unterkunft sind abhängig von

  • der Zahl und dem Alter der Familienangehörigen
  • der Zahl der Wohnräume
  • dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes.

 

Wenn Sie in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung wohnen, zählen zu den Kosten der Unterkunft zum Beispiel

  • angemessene Schuldzinsen für Hypotheken
  • die Grundsteuer
  • die Wohngebäudeversicherung
  • der Erbbauzins
  • die Nebenkosten wie bei Mietwohnungen.

 

Die Tilgungsraten sind keine Unterkunftskosten, da sie Vermögen aufbauen und darumnicht zu dem Zweck einer Fürsorgeleistung wie dem Arbeitslosengeld II passen.

 

V

Vermögen

Das gesamte Eigentum einer Person, z. B. Geld, Wohnungen, Häuser, Aktien. Man kann für dieses Eigentum Geld bekommen und man kann es in Geld messen oder schätzen.

 

Versagung

Eine Versagung bedeutet, dass das Jobcenter Ihren Antrag nicht bearbeiten kann, weil wichtige Informationen fehlen.

Wann erhalten Sie eine Versagung?

  • Sie haben einen Antrag nicht rechtzeitig / pünktlich abgegeben.

  • Sie haben nicht alle relevanten Unterlagen rechtzeitig abgegeben.

    (s. auch Mitwirkungspflicht)

Eine Versagung bedeutet nicht immer, dass Ihr Antrag endgültig abgelehnt ist. Sie können Ihre Mitwirkung nachholen. Das heißt z. B., dass Sie Ihre Unterlagen nachreichen. Dann prüft das Jobcenter Ihren Antrag nochmals.

 

Volljährig

In Deutschland ist man ab dem 18. Geburtstag volljährig. Eine volljährige Person ist rechtlich erwachsen.

Vor dem 18. Geburtstag ist man minderjährig.

 

Vorschüsse

Ein Vorschuss ist Geld, das Ihnen das Jobcenter zahlen kann, wenn Sie dringend Geld brauchen, Ihr Antrag auf Leistungen aber noch nicht bewilligt ist.

Sie können einen Vorschuss beantragen. Ihr Jobcenter, entscheidet über Ihren Antrag.

Wenn ein Vorschuss zu hoch war oder wenn Sie einen Vorschuss bekommen haben, auf den sie kein Recht hatten, müssen Sie das Geld zurückzahlen.

 

W

Widerspruch

Wenn Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen.

Das Jobcenter überprüft dann die Entscheidung noch einmal. Für den Widerspruch haben Sie 1 Monat Zeit ab dem Datum der Entscheidung. Der Widerspruch muss schriftlich sein. Die Entscheidung des Jobcenters ist aber trotzdem ab dem genannten Datum gültig.

Wenn das Jobcenter den Widerspruch teilweise oder ganz ablehnt, bekommen Sie einen Brief (Widerspruchsbescheid). Sie können gegen den Widerspruchsbescheid vor Gericht klagen.

In dem Bescheid finden Sie „Ihre Rechte“. Darin erfahren Sie, bei welchem Gericht, bis wann und wie Sie eine Klage einreichen können. Ihr Jobcenter muss dem Gericht die vollständigen Leistungsunterlagen schicken. Auch mit der Klage bleibt die Entscheidung des Jobcenters gültig.

 

Z

Zumutbare Arbeit

Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bekommen, müssen Sie jede Arbeit annehmen, die Sie machen können. Das nennen wir eine „zumutbare“ Arbeit.

Es gibt aber gesetzliche Ausnahmen.

 

Zuständig / Zuständigkeit

verantwortlich sein, kompetent sein,

Eine Person oder eine Behörde ist für Sie zuständig, bearbeitet etwas für Sei oder kümmert sich um Sie.

 

Keyviual Jobcenter Frankfurt

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